The Value Circle Schriftzug Finanzberater für Unternehmen
Rechtsschutzversicherung für Unternehmer

Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung für Unternehmer

Das Wichtigste kurz und knapp vorab:

  • normale Firmen-Rechtsschutzversicherung leistet NICHT, sobald Vorwurf eines Verbrechens oder Vorsatz im Raum steht

BSP: Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung, Sozialversicherungs- oder Fördermittelbetrug

  • Ein Anfangsverdacht reicht aus, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und eine anwaltliche Vertretung unabdingbar zu machen
  • Anfangsverdacht entsteht durch kollektive Haftung der Geschäftsleitung, durch anonyme Hinweise z.B. auch von Wettbewerbern oder u.U. ehem. Mitarbeitern, oder durch falsche, zwielichtige Geschäftspartner
  • Anwaltskosten von 350 € bis 500 € pro Stunde sind normal
  • Gesamtkosten von 40.000 € bis 80.000 € liegen im Durchschnitt
  • Die Kosten sind aus Privatvermögen zu tragen
  • Konsequenzen auf Unternehmen, den Unternehmer und die Familie können sowohl wirtschaftlich, auf den Leumund, aber auch psychisch immens sein

  • Zwischen Tarifen gibt es große Leistungsunterschiede! Was gleich klingt, ist meist nicht gleich. Prüfung dringend notwendig!
  • Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung deckt die exorbitant hohen Anwaltskosten im Verfahren für Inhaber und beschuldigte Mitarbeiter, sowie darüber hinaus auch weitere Kosten für Zeugen, Gutachten oder Öffentlichkeitsarbeit
  • Eine Kostenerstattung bei Verurteilung wg. Vorsatzes entfällt unter bestimmten Voraussetzungen

Eine Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung schützt Ihr Vermögen und Ihre Existenz. Wir unterstützen Sie gern bei der Auswahl des besten Tarifes für Sie und Ihr Unternehmen und stehen mit unserer langjährigen Expertise als solider und beratender Partner an Ihrer Seite. Hier klicken!

In welchen Fällen braucht der Unternehmer / die Unternehmerin eine Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung?

Die „normale“ Firmen-Rechtsschutzversicherung, welche bei den meisten Unternehmen vorhanden ist, versichert viele Umstände, hat aber einen klaren Leistungsausschluss:

Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn Ihnen eine vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn es sich um den Vorwurf eines Verbrechens (Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr) handelt.

Das Problem dabei ist, dass der Vorwurf des Vorsatzes ausreicht und Sie verlieren vorerst Ihren Versicherungsschutz, auch wenn noch völlig strittig ist, ob es Vorsatz war oder nicht! Damit müssen Sie die anfallenden Kosten des Verfahrens, welche schnell 50.000 € bis 80.000 € erreichen, selbst tragen. Erst wenn festgestellt wird, dass es sich nicht um Vorsatz handelt, greift die normale Firmen-Rechtsschutzversicherung und übernimmt teilweise rückwirkend die Kosten.

Welche Vergehen werden Unternehmern/innen häufig vorgeworfen?

Die häufigsten Vergehen, welche i.d.R. immer mit dem Vorsatz-Vorwurf einhergehen sind:

  • Steuerhinterziehung
  • Steuerverkürzung
  • Sozialversicherungsbetrug
  • Subventionsbetrug
  • Unterschlagung
  • Schädigung der Umwelt
  • auch gefährlicher Körperverletzung

Eine umfassende Auflistung solcher Tatbestände finden Sie unter Anlage 1.

Anfangsverdacht reicht, um Kostenlawine zu verursache

Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist es ausreichend, dass es einen hinreichenden Anfangsverdacht gibt. Kommt das Ermittlungsverfahren so erst einmal ins Rollen, ist es nur schwer und mit erheblichen Kosten wieder aufzuhalten. Aber wie kommt es dazu?

 

Anfangsverdacht 1 – Das alltägliche Geschäft

Unternehmer treffen tagtäglich hunderte Entscheidungen, welche steuerliche und rechtliche Konsequenzen haben. Gerade in den letzten 3 Jahren der Corona Pandemie war es oft nötig ad hoc Entscheidungen zu treffen und es fehlte oftmals die Zeit für eine ausreichende Tiefenprüfung bei der Entscheidungsfindung. Wir denken hier insbesondere an Subventionen und das Risiko des Vorwurfs von Subventionsbetrug. Aber auch in ruhigeren unternehmerischen Zeiten besteht viel Haftungspotential für eine Geschäftsleitung aus der eigenen Tätigkeit heraus. Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist in der Regel Profi in der eigenen Branche, aber meist kein Volljurist und Steuerberater zugleich. So reichen unter Umstände kleine Fehler, den zuvor beschriebenen Anfangsverdacht zu erhärten. Letztlich gilt immer, dass auch Unwissenheit nicht vor Strafe oder Strafverfolgung schützt.

Ein weiteres Risiko ist die Generalverantwortung des Unternehmers für alle Prozesse und Vorgänge im Unternehmen. So muss sich der Inhaber oder die Geschäftsführerin auch einer Strafverfolgung unterwerfen, wenn Mitarbeiter schwerwiegende Verfehlungen begangen haben. Unabhängig von Kenntnis oder Unkenntnis, Schuld, Mitschuld oder Unschuld wird man zwangsläufig Bestandteil des Ermittlungsverfahrens. Das ist der große Nachteil der Generalverantwortung des Inhabers oder der Geschäftsführung.

 

Anfangsverdacht 2 – kollektive Haftung der Geschäftsführung

Die meisten Gesellschafter von Personengesellschaften sind sich darüber bewusst, dass sie unmittelbar, unbegrenzt und gesamtschuldnerisch sowie mit dem kompletten Privatvermögen haften. Bei vielen GmbH-Geschäftsführern besteht jedoch aus Unwissenheit ein vollkommen anderes Verständnis.

Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen, so besteht auch hier grundsätzlich erstmal eine kollektive Haftung! Das bedeutet, dass sich eine Geschäftsführerin die Verfehlungen einer weiteren Geschäftsführerin anlasten lassen muss und damit auch selbst Bestandteil des Ermittlungsverfahrens wird.

 

Anfangsverdacht 3 – Wettbewerber oder ehemalige Mitarbeiter

Die Ermittlungsbehörden werden häufig nicht zufällig auf Unternehmen aufmerksam, welchen vermeintliche Vergehen angelastet werden, sondern durch Hinweise. Das bedeutet, dass potenzielle Konkurrenten Ihres Unternehmens, zum Beispiel Mitbewerber, durch das gezielte Streuen von Falschinformationen eine solche Durchsuchung einfach provozieren können. Auch ehemalige Mitarbeiter, welche ggf. einen Groll gegen den vormaligen Arbeitgeber hegen, sollen schon zu außergewöhnlichen Schritten bereit gewesen sein, um gegen den ehemaligen Chef oder die Chefin nochmals nachzutreten.

 

Anfangsverdacht 4 – die falschen Geschäftspartner

Weiterhin werden Unternehmen das Ziel von Ermittlungen, weil sie mit bestimmten Geschäftspartnern eine unternehmerische Beziehung pflegen. Wird gegen einen potenziellen Straftäter ermittelt und die Faktenlage zeigt, dass der Anfangsverdacht belastbar ist und sich kriminelle Machenschaften im Unternehmen abspielen, geraten dessen Geschäftspartner oft zwangsläufig, wenn auch unfreiwillig, ins Visier der Ermittlungsbehörden. Wie wir zuvor schon erfahren haben, reicht bereits ein Anfangsverdacht für die Verfahrenseinleitung aus.

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Ablauf des Ermittlungsverfahrens gegen Firmeninhaber/innen

Besteht ein Anfangsverdacht laufen die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft / Finanzbehörden) meist verdeckt, um zu verhindern, dass Beweise vernichtet werden. Hat sich der Anfangsverdacht erhärtet, werden die Ermittlungen ausgeweitet.

Jetzt erfährt auch meist der Unternehmer, dass er Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens ist, da er und sein Unternehmen oftmals einen sehr aufregenden Besuch durch die Ermittlungsbehörden erhalten. Oftmals kommt es zu Durchsuchungen in den Geschäftsräumen, ggf. in Filialen oder auch auf Baustellen, auch der Steuerberater kann einen unerwarteten Besuch erhalten. Ab diesem Moment hat leider nicht nur der Unternehmer Kenntnis von den unangenehmen Umständen, sondern meist auch die Belegschaft, die Nachbarn zum Firmengrundstück, der Steuerberater, die Mitarbeiter des Steuerberaters, eventuell auch die Nachbarn im privaten Umfeld. Je nach Schwere und Umfang des Verdachts können sowohl die Geschäftsräume, aber auch die privaten Räume eines Geschäftsführers durchsucht werden.

Spätestens ab diesem Zeitpunkt wird dem Unternehmer, der Geschäftsführerin oder der Firmenleitung klar, dass eine anwaltliche Vertretung unverzichtbar ist. Ein besonderes Merkmal ist, dass bei der Strafverfolgung jetzt jeder Beschuldigte einen eigenen Anwalt braucht. Mehrere Beschuldigte Inhaber oder Geschäftsführerin/nen können sich also nicht gemeinschaftlich vertreten lassen. Dieser Aspekt erhöht die Kosten ungemein, da für jeden Beschuldigten nunmehr die gleichen, extrem hohen Anwaltskosten anfallen.

Das Ermittlungsverfahren setzt sich nach diesem Besuch weiter fort und kann zum Zwischenverfahren übergehen, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Das Hauptverfahren kommt letztlich zu Stande, wenn das Gericht den Vorwurf der Staatsanwaltschaft als gerechtfertigt betrachtet.

Um die Justiz zu entlasten, wurde das sog. Strafbefehlsverfahren oder vereinfachtes Strafverfahren eingeführt. Die Verfahrensdauer wird hierdurch abgekürzt, da auf eine mündliche Hauptverhandlung verzichtet wird. Der Gesetzgeber möchte die Justiz dadurch, bei leichteren Vergehen, entlasten. Der Nachteil hierbei ist, dass das Gericht ein rechtskräftiges Urteil auf Basis der Aktenlage fällen kann.

Insgesamt kann ein solches Verfahren einige Monate, aber auch einige Jahre dauern. Dies ist nicht unbedingt in der Schwere des Vorwurfs begründet, sondern in der Über-/Auslastung der Justizbehörden. Verfahrensdauern von 3 oder 4 Jahren sind keine Seltenheit.

Diese langen Zeiten der Unsicherheit im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens, aber auch die immer wiederkehrende Notwendigkeit sich mit diesem unangenehmen Sachverhalt auseinandersetzen, sowie die hohen anfallenden Kosten, sind auf Dauer sehr zermürbend. Es ist nicht verwunderlich, dass viele Unternehmensinhaber in so einer Phase von Sorgen geplagt sind.

Kosten des Verfahrens

  • Stundensätze für Fachanwälte beginnen bei ca. 300 € netto pro Stunde bis 500 € netto pro Stunde (siehe Anlage 2)
  • Erste anwaltliche Stellungnahme kostet schnell 12.000 € und mehr
  • JEDER Betroffene benötigt einen eigenen Anwalt
  • Zusätzliche Kosten für Gutachter, Sachverständige, Steuerberater, Wirtschaftsprüfen müssen separat vergütet werden
  • Zusätzliche Auslagen für Zeugen müssen separat vergütet werden
Was passiert bei Verfahrenseinstellung oder Unschuld
  • Bei Einstellung des Verfahrens erfolgt KEINE Kostenerstattung durch Staatskasse
  • Bei Freispruch erfolgt Kostenerstattung NUR auf Höhe der gesetzl. Gebühren (ca. 10% der Gesamtkosten die tatsächlich anfallen)

Was sind die Folgen für das Unternehmen?

  • Kurzfristige bis mittelfristige Handlungsunfähigkeit im operativen Geschäft
  • Betriebsstilllegung, welche zur Insolvenz führen kann
  • Gewinnabschöpfung, welche zur Insolvenz führen kann
  • Entzug der Gewerbeerlaubnis oder Berufsverbot
  • Unruhe in Belegschaft und Misstrauen
  • Schlechter Leumund und Gerüchte im Umfeld
  • Verlust von Aufträgen und Geschäftspartnern
  • Ausfall der Geschäftsleitung

Welche Risiken bestehende für das Unternehmen im Hinblick auf leitende Mitarbeiter

  • Leitende Mitarbeiter und angestellte Geschäftsführer können Bestandteil des Ermittlungsverfahrens werden
  • Verhältnis zu Führungskräften kann nachhaltig zerrüttet werden
  • Jeder Beschuldigte benötigt eigene anwaltliche Vertretung, daher drohen auch immense, privat zu tragende Kosten für mitbeschuldigte Mitarbeiter
  • Verlust von Führungskräften

 

Was sind die Folgen für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, die Firmeninhaber?

  • Drohender Verlust der Existenz und des eigenen Vermögens
  • Immens hohe, ggf. existenzbedrohende Kosten für rechtliche Vertretung
  • ACHTUNG: Die Kosten tragen Inhaber oder Geschäftsführer/innen aus dem Privatvermögen!
  • Bei rechtskräftiger Verurteilung ggf. Verbot der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer/in (§ 6 GmbHG)
  • Rufschaden
  • Extrem hohe psychische Belastung
  • Bußgelder, Geld- und Freiheitsstrafen

 

 Folgen für Führungskräfte auf privater Ebene?

  • Extrem hohe psychische Belastung wirkt sich auf Familie aus
  • Belastung der Familie, diese wird unter Umständen mit hineingezogen, da auch Durchsuchungen in privaten Wohnräumen möglich sind
  • Wirtschaftliche Existenz der Familie ist gefährdet
  • Rufschaden

 

Was übernimmt die „normale“ Firmen-Rechtsschutzversicherung?

Wie eingangs schon geschildert, übernimmt die normale Firmen-Rechtsschutzversicherung vorerst keine Kosten, wenn der Vorwurf des Vorsatzes im Raum steht.

Sollte am Ende des Verfahrens festgestellt werden, dass der Vorsatzvorwurf nicht haltbar ist und eine Verurteilung z.B. wg. Fahrlässigkeit erfolgen, dann greift der Versicherungsschutz rückwirkend, ABER meist nur auf Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Anwaltes nach RVG. Das ist ein Trost, hilft aber dennoch nicht wirklich, wenn am Ende ca. 15-20% der Kosten erstattet werden, obwohl zur Deckung der Verfahrenskosten zwischenzeitlich 80.000€ Liquidität beschafft werden mussten oder ggf. auch nicht beschafft werden konnten.

Ändert sich während des Verfahrens der Vorwurf von Vorsatz auf Fahrlässigkeit, so besteht ab diesem Zeitpunkt wieder Kostendeckung aus der normalen Firmen-Rechtsschutzversicherung auf Höhe der gesetzlichen Vergütung (15-25% Kostenübernahme) für den beschuldigten Unternehmensinhaber oder die beschuldigten Geschäftsführer/innen.

 

Straf-Rechtsschutz in der privaten Sphäre

Neben dem unternehmerischen Bereich kann es auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung auf privater Ebene kommen. Da die Regelung des § 6 GmbHG grundsätzlich für die Position des Geschäftsführers gilt, ist es wichtig auch auf privater Ebene eine erweiterte Straf-Rechtsschutzversicherung an der eigenen Seite zu wissen.

 

Achtung: Verwechslungsgefahr!

Viele Rechtsschutz-Versicherer bieten für Unternehmensinhaber und Inhaberinnen, sowie für die Geschäftsführung diverse Tarife mit unterschiedlichen Leistungen und vor allem auch unterschiedlichen Bezeichnungen an. Dies kann leicht zur Verwirrung führen und macht einen Leistungsvergleich unabdingbar! Denn eine erweiterte Straf-Rechtsschutzversicherung ist eben nicht gleich eine Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung und auch zwischen Strafrecht Plus und Manager Rechtsschutz bestehen demnach von Anbieter zu Anbieter wesentliche Leistungsunterschiede. Hier ist es zwingend notwendig sich mit den Leistungsinhalten der verschiedenen Angebote und Tarife intensiv auseinanderzusetzen oder sich einen kompetenten Berater zur Seite zu holen.

Im Beitrag „Wesentliche Leistungsunterschiede bei Strafrechtsschutz-Tarifen für Unternehmer/innen“ haben wir die wichtigsten Leistungsmerkmale für Sie herausgearbeitet.

 

Was übernimmt die Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung?

Im Folgenden beziehen wir uns auf die umfassenden und leistungsstarken Tarife der verschiedenen Versicherer, da diese für Firmeninhaber/innen und Geschäftsführer/innen den besten Versicherungsschutz für den Ernstfall bieten. Um deutlich zu machen, welche Merkmale wesentlich sind, haben wir im Folgenden für Sie eine Auswahl zusammengestellt.

1) Eintritt des Rechtsschutzfalles

Bei den hochwertigen Tarifen ist der Eintritt des Rechtsschutzfalles die Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Wenn also die Einleitung während der Versicherungsdauer erfolgt, der vorgeworfene Rechtsverstoß aber weit vor Versicherungsbeginn lag, ist dies für das Bestehen von Versicherungsschutz nicht schädlich. Die Geschäftsleitung genießt somit rückwirkend Versicherungsschutz.

2) Versicherter Personenkreis

Im umfassenden Spezial-Straf-Rechtsschutz sind alle wesentlichen Beteiligten an Unternehmen versichert, dies sind der Versicherungsnehmer, Gesellschafter, gesetzliche Vertreter des Unternehmens, Aufsichtsorgane, Beschäftigte, sogar ehemalige Mitarbeiter. Darüber hinaus lassen sich sogar externe und Interimsmandate versichern. In den kleineren Tarifen sind einige oder auch mehrere der hier genannten Personengruppen nicht enthalten, daher ist immer ein Vergleich notwendig.

3) Versicherte Leistungsarten

Auch hier umfassen die großen Tarife der meisten Anbieter alle wichtigen Leistungsarten wie z.B. Strafrechtsschutz für Vergehen, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, Disziplinar- und Standesrechtsschutz, sowie die Strafverteidigung.

Unterschiede zwischen den Tarifen ergeben sich insbesondere bei den folgenden Leistungsarten: Verbrechen werden nur in den hochwertigen Tarifen angeboten, hier aber auch nicht bei jedem Anbieter. Weiterhin besteht Rechtsschutzdeckung meist bei Verwaltungsverfahren, bei Betriebstilllegungen, in Steuerverfahren und Kostendeckung für Zeugenbeistand, sowie für Firmenstellungnahmen auch bei Ermittlungen gegen unbekannt.

4) Versicherte Kosten

Ein wesentliches Merkmal sind die versicherten Kosten, denn die Versicherungssumme sollte nicht zu gering und immer angemessen zum tatsächlichen Risiko gewählt werden. Existenziell wichtig ist, dass der Versicherer eine angemessene Vergütung eines Rechtsanwaltes übernimmt und nicht nur die gesetzliche Vergütung nach RVG. Die meisten spezialisierten Fachanwälte für Strafrecht rechnen Stundensätze im Bereich von 300 € bis 500 € netto ab. Die Kosten liegen damit weit entfernt von der gesetzlichen Vergütung, so weit wie Sachsen von der Sonne. Darüber hinaus sollte der Versicherer diese Kosten für eine jede beklagte Partei übernehmen und nicht nur für den Versicherungsnehmer.

Zusätzlich kann auch die Übernahme von Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und private Ermittlung recht sinnvoll und wirkungsvoll sein.

5) Entzug der Kostendeckung bei Feststellung Vorsatz

Grundsätzlich ist in quasi allen Straf-Rechtsschutz-Versicherungen verankert, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatzes die Kosten an den Versicherer erstattet werden müssen. Die hochwertigen Tarife reduzieren jedoch das Risiko dieses Damokles Schwerts, denn die Erstattungspflicht entfällt bei Verurteilung im Strafbefehlsverfahren und bei Verurteilung wegen eines Eventualvorsatzes (dolus eventualis) .

 

Was macht eine D&O Versicherung

Wie Sie jetzt erfahren haben, gibt es umfassende Haftungsrisiken für Firmeninhaberinnen und Geschäftsführer. Die Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung übernimmt entsprechend der zuvor gemachten Beschreibungen die Kosten für Ihre anwaltliche Vertretung und Verteidigung. Was aber passiert, wenn Sie neben der strafrechtlichen Verfolgung von Dritten in Haftung genommen werden, z.B. von Gesellschaftern, von Insolvenzverwaltern oder von Gläubigern?!

Die D&O Versicherung dient, neben den hier beschriebenen Leistungsinhalten der Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung, dazu eventuell auftretende Haftungsansprüche Dritter abzufangen und damit Ihr Privatvermögen als Unternehmer und Unternehmerin zu schützen. D&O ist die Abkürzung für Directors & Officers, zu gut Deutsch Geschäftsführer & Vorstandsmitglieder. Daher ist eine Kombination aus der hier dargestellten Rechtsschutzversicherung für die strafrechtliche Verfolgung i.V.m. einer D&O Versicherung absolut sinnvoll und empfehlenswert. Weitere Informationen zu D&O Versicherung finden Sie im Link.

 

 

Fazit

Die Risiken sind groß, die Kosten immens und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geht schnell. Als Unternehmer oder Unternehmerin, Geschäftsführer oder Geschäftsführerin ist ein Schutz für die strafrechtliche Verfolgung daher absolut notwendiger Basisschutz! Da die Tarifwelt der Anbieter groß und nicht homogen ist, sind umfassende Vergleiche unverzichtbar. Wir beraten Sie gern mit unserer langjährigen Praxis-Erfahrung aus Betreuung etlicher Unternehmen bei Fragen rund um das Thema Strafrechtsschutz.

 

Tipps für Checkliste / Freebie

Bei der Auswahl des richtigen Tarifs gibt es 5 wichtige Punkte zu beachten. Lassen Sie sich von uns beraten, Wenn Sie von unserem langjährigen Expertenwissen profitieren möchten.

  • Sollten Sie nur eine erweiterte oder eine kleine Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung abschließen, ist diese sowohl auf privater als auch auf unternehmerischer Ebene notwendig. Andernfalls besteht nur eingeschränkter Versicherungsschutz
  • Achten Sie darauf, dass die Versicherungssumme vor allem auf Ebene der Gesellschaft hoch genug ist, um mögliche Risiken abzudecken
  • Vergleichen Sie bei welchen Tarifen eine Verzichtrückzahlung bei Vorsatzverurteilungen besteht
  • Holen Sie Deckungs- und Bearbeitungszusagen von Ihren Anwälten, um Nachverhandlungen von Kostenentscheidungen zu vermeiden
  • Achten Sie drauf, dass der Verbrechensvorwurf mitversichert ist.
  • Schließen Sie unbedingt eine D&O Police für private Haftung ab, um Ihr privat Vermögen zu schützen!

Lassen Sie sich im Zweifelsfall von Experten beraten um Risiken zu minimieren und Ihren Versicherungsschutz zu optimeren.

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